Rechtstracker.at

Art. 1 § 11h LFBAG

Fassungen
28.12.2011 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 133/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11h28.12.201118.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 11h10.06.200527.12.2011 BGBl. I Nr. 46/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11 h

Inkrafttretensdatum

28.12.2011BGBl. I Nr. 133/2011

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Wechsel der Ausbildung

Paragraph 11 h,

  1. Absatz eins,Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a, oder ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.
  2. Absatz 2,Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a, auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Probezeit nach Paragraph 126, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. Absatz 4,Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 11 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 11 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 5, oder Paragraph 11 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134643